Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes im Jahr 2018 musste die Berechnung der Grundsteuer neu festgelegt werden. Ab 01. Januar 2025 gelten dann die neu ermittelten Werte. Grundstückseigentümer, Unternehmen und Privatpersonen, sollten bereits jetzt handeln.
Die erforderlichen Daten müssen zusammengetragen und zwischen dem 1. Juli und dem 31. Oktober 2022 im Rahmen einer Grundsteuererklärung elektronisch beim Finanzamt eingereicht werden. Sollten die Daten nicht innerhalb dieser Frist abgegeben werden drohen Verspätungszuschläge.
Vom Bund wurde ein zentrales Berechnungsmodell vorgelegt. Die einzelnen Bundesländer haben jedoch die Möglichkeit, eigene Modelle zu entwickeln. Niedersachsen weicht vom verkehrswertorientierten Bundesmodell ab und setzt das sogenannte „Flächen-Lage-Modell“ um. Welche Berechnung angewendet werden muss, ergibt sich aus der Lage des Grundstücks. Für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke gilt in allen Bundesländern das Bundesmodell.
Für die Erklärung in Niedersachsen sind nur wenige Daten notwendig:
Für Grundstücke, die in Niedersachen liegen, ist geplant, alle Eigentümer anzuschreiben. In dem Schreiben soll das Aktenzeichen des Einheitswerts mitgeteilt werden. Die Schreiben werden voraussichtlich im Mai versendet. Alle anderen notwendigen Angaben für die Steuererklärung müssen die Eigentümer selbst zusammenstellen. Den für die Berechnung notwendigen Bodenrichtwert ermittelt die Finanzverwaltung selbst.
Das Niedersächsische Finanzministerium hat sich für das Flächen-Lage-Modell entschieden, da es leichter umsetzbar, weniger streitanfällig und bürgerfreundlicher sein soll. Auch sollen automatische Wertsteigerungen und damit mögliche Steuererhöhung vermieden werden. Basis für die Berechnung ist der Bodenrichtwert des Grundstücks und die Lage.
Weiterer Vorteil ist, dass Immobilieneigentümer in der Regel nur eine einzige Erklärung zur Hauptfeststellung abgeben müssen. Beim Bundesmodell ist alle 7 Jahre eine Erklärung abzugeben.
Ziel der Reform war es, das Grundsteueraufkommen insgesamt gleichbleibend zu lassen (Aufkommensneutralität). In Einzelfällen kann es aber auch zu großen Abweichungen im Vergleich zu der alten Berechnung kommen.
Auch wenn das niedersächsische Modell die einzureichenden Daten reduziert, sollten Sie die Zeit für deren Beschaffung nicht unterschätzen! Besonders für Unternehmen mit umfangreichem Grundbesitz und Immobilienbestand kann dies sehr aufwendig sein. Gerne unterstützen wir Sie bei der Beschaffung der Daten und der Erstellung der Steuererklärung.
HAZ Nordhannoversche Zeitung vom 15. April 2022