Durch den Anstieg der Gewerbesteuerhebesätze in einigen Kommunen hat sich die Gewerbesteuerbelastung für viele Betriebe erhöht. Die Anrechenbarkeit der Gewerbesteuer auf die zu zahlende Einkommensteuer ist weiterhin begrenzt und wird absehbar nicht erhöht werden. Da auch in der Zukunft mit steigenden Gewerbesteuerhebesätzen zu rechnen ist, wird es immer wichtiger, die Berechnungsgrundlage der Gewerbesteuer niedrig zu halten.
Der Gewinn ist die Grundlage für die Berechnung der Einkommensteuer bzw. bei Kapitalgesellschaften, wie der GmbH, die Körperschaftsteuer. Für die Gewerbesteuer ist die Berechnungsgrundlage ebenfalls der Gewinn. Im nächsten Schritt werden bestimmte Beträge anteilig hinzugerechnet oder gekürzt und dann die Gewerbesteuer auf den so ermittelten Betrag berechnet. Gerade in diesem Schritt kann es zu recht großen Erhöhungen der Bemessungsgrundlage kommen.
Die anteilige Hinzurechnung der gezahlten Mieten, zum Beispiel für das Betriebsgrundstück, ist nichts Neues. In einem aktuellen Urteil hat das Finanzgericht Düsseldorf nun entschieden, dass die Miete für einen Messestand nicht hinzuzurechnen ist. Bei Banden- oder Trikotwerbung sieht die Finanzverwaltung dies aber anders. In den Kosten für die Werbung soll ein Mietanteil enthalten sein, der ebenfalls hinzuzurechnen ist.
Ebenso ist zu beachten, dass von der Hinzurechnungsvorschrift nicht nur die reine Miete oder Pacht, sondern auch Aufwendungen für die Instandsetzung, Instandhaltung und Versicherung des Miet- oder Pachtgegenstands betroffen sind, die der Mieter oder Pächter über seine gesetzliche Verpflichtung hinaus übernommen hat. Gleiches gilt für die Grundsteuer. Reine Betriebskosten wie Wasser, Strom und Heizung sind nicht hinzuzurechnen.
Da vereinnahmte Mieten nicht mit den gezahlten Mieten verrechnet werden können, kann es bei einer Untervermietung zu steuerlichen Mehrbelastungen kommen. Durch Gestaltung der Mietverträge kann dies aber vermieden werden.
Neben den gewerbesteuererhöhenden Hinzurechnungen gibt es auch eine Vielzahl von Kürzungen. Eine der wichtigsten ist die Kürzung bei betrieblichen Immobilien. Hier soll eine Doppelbelastung durch Grundsteuer und Gewerbesteuer vermieden werden. Gerade durch den aktuellen Trend der Immobilie als Kapitalanlage ist die Gründung einer Immobilien-GmbH steuerlich sehr interessant. Bei geschickter steuerlicher Gestaltung ist keine Gewerbesteuer zu zahlen, und die steuerliche Belastung liegt bei circa 15%.
Bei vielen unternehmerischen Entscheidungen ist die steuerliche Belastung mit einzubeziehen. Die Gewerbesteuer wird dabei immer wesentlicher. Eine vorherige Planung wird dabei notwendig, damit nicht Jahre später hohe Steuernachzahlungen drohen. Gerne unterstützen wir sie hierbei.
HAZ Nordhannoversche Zeitung vom 12. Juni 2019